(1)
Straßen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung oder dem An- oder Verkauf vergleichbarer Straßen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Straße anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, die auf der Grundlage des Straßenzustands zu schätzen ist, auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.
(2)
Grundsätzlich gehören zur Fahrbahn:
1.
die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm oder Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
2.
Verkehrsinseln,
3.
Geschwindigkeitsbremsen,
4.
Fahrbahnmarkierungen,
5.
Fußgängerüberquerungshilfen,
6.
Pflanzbeete in der Fahrbahn,
7.
Gräben,
8.
Bermen,
9.
Bankette,
10.
Mulden, sofern nicht von Dritten mitgenutzt,
11.
Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs),
12.
Poller.
(3)
Bei untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden:
1.
Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen,
2.
Grünstreifen,
3.
mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
4.
Schutzplanken,
5.
Betonschutzwände,
6.
Betongleitwände,
7.
Verkehrszeichen.
(4)
Selbständig zu erfassende und zu bewertende Vermögensgegenstände sind:
1.
Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
2.
Verkehrslenkungsanlagen (Kreisel),
3.
Bushaltestellen,
4.
Unterstände Bushaltestellen,
5.
Parkbuchten, Parktaschen,
6.
Parkstreifen,
7.
Taxistände,
8.
Parkplätze,
9.
sonstige Plätze,
10.
Verkehrsampeln, Signalanlagen,
11.
Parkleitsysteme,
12.
Straßenbeleuchtung, Kabel,
13.
Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen.
(5)
Sofern Radwege, Gehwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege, Bushaltestellen, Parkbuchten, Parktaschen, Parkstreifen und Taxistände in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn stehen, können diese mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden, wenn die Restnutzungsdauer und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter der Fahrbahn, der Radwege, Gehwege sowie der kombinierten Rad- und Gehwege, Bushaltestellen, Parkbuchten, Parktaschen, Parkstreifen und Taxistände nicht wesentlich unterschiedlich sind.
(6)
Die Bewertung von Litfaßsäulen, Werbetafeln, Fahrradständern, Ruhebänken und Mülleimern erfolgt entsprechend den Bewertungsgrundsätzen für bewegliche Vermögensgegenstände.
(7)
Bei einem vorhandenen Damm oder Geländeeinschnitt, der nicht dem Werteverzehr unterliegt, ist grundsätzlich ein aus Vergleichswerten abgeleiteter Restbuchwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße zu berücksichtigen, der nicht abgeschrieben wird. Sofern keine Vergleichswerte vorliegen, kann ein Restbuchwert in Höhe von bis zu 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße angesetzt werden.