Jurafuchs

§ 9

ThürGemBV
Wald und Forsten
Stand 2008-12-11
(1)
Stehendes Holzvorratsvermögen ist auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- und Verkauf vergleichbarer Wald- und Forstbestände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden stehenden Holzvorratsvermögens anzusetzen.
(2)
Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung des stehenden Holzvorratsvermögens auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerks unter Berücksichtigung der Faktoren Altersklasse, Bewertungsfläche, Ertragsklasse, Abtriebswert (Umtriebswert), Kulturkosten, Alterswertfaktor und Bestockungsgrad. Die Waldflächen sind in den Wirtschaftswald, den Erholungswald sowie den Naturschutzwald aufzuteilen. Alle Waldflächen, die in die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S.7) in der jeweils geltenden Fassung oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder insbesondere als Naturschutzgebiet ausgewiesen wurden, sind dem Naturschutzwald zuzurechnen. Die Waldflächen, die nach dem Forsteinrichtungswerk Erholungswald darstellen und nicht Naturschutzwald sind, werden der Gruppe Erholungswald zugeordnet. Die übrigen Waldflächen stellen Wirtschaftswald dar. Der Wirtschaftswald ist mit dem Bestandswert, der Erholungswald mit 30 v. H. des Bestandswerts und der Naturschutzwald mit 10 v. H. des Bestandswerts anzusetzen.
(3)
In den Fällen, in denen die Gemeinde über kein aussagefähiges Forsteinrichtungswerk der zweiten Periode verfügt, kann das stehende Holzvorratsvermögen mit den folgenden Pauschalwerten angesetzt werden:
(4)
Gefälltes und aufbereitetes Holz ist mit den voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlösen abzüglich noch anfallender Kosten und eines kalkulierten Gewinnzuschlags zu bewerten.
(5)
Besondere Anlagen und Einrichtungen im Wald, wie beispielsweise Waldwege oder Holzlagerplätze sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Anschaffung oder Herstellung vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Vermögensgegenstände anzusetzen.

Meine Notizen

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