Vergleichs- oder Erfahrungswerte dürfen nur bei den Vermögensgegenständen angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder fertiggestellt wurden. In den Fällen des § 8 können Vergleichswerte oder Erfahrungswerte auch angesetzt werden, wenn die Zuordnung oder Rückübertragung mit Wirkung zu einem nach diesem Stichtag liegenden Zeitpunkt erfolgt oder erfolgt ist.
§ 2
ThürGemBVZeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten
Stand 2008-12-11