Jurafuchs

§ 19

ThürGemBV
Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände
Stand 2008-12-11
(1)
Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder von Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen.
(2)
Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände mit historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) müssen in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst werden. Sie können mit ihren fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem Erinnerungswert von je einem Euro angesetzt werden. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(3)
Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht mehr verwendet werden und zur Entsorgung oder Verwertung anstehen, sind mit dem Erinnerungswert von je einem Euro auszuweisen, sofern sie nicht bereits ausgesondert und im Umlaufvermögen ausgewiesen sind. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(4)
Die Restnutzungsdauer von Ausstattungsgegenständen und Fahrzeugen wird auf der Grundlage des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts unter Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer, die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegt ist, ermittelt.

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