Jurafuchs

§ 5

ThürGemBV
Sachanlagen
Stand 2008-12-11
(1)
Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um planmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 1 ThürGemHV-Doppik für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern sind, anzusetzen.
(2)
Die Sachanlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(3)
Sind bei Sachanlagen außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um außerplanmäßige Abschreibungen vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(4)
Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, die aber noch genutzt werden, sind mit dem Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5)
Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der Sachanlagen auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach Maßgabe der §§ 6 bis 19.

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