Jurafuchs

§ 21

ThürGemBV
Vorräte
Stand 2008-12-11
(1)
Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert nach § 37 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert zu vermindern gewesen, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2)
Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, erfolgt der Wertansatz der Vorräte auf der Grundlage von Vergleichs- oder Erfahrungswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Vorräte oder auf der Grundlage von Katalogpreisen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Vorräte.
(3)
Können bei der Bewertung der Vorräte Vergleichswerte nicht herangezogen werden, dann kann die Bewertung mit einem Euro pro Artikel erfolgen.
(4)
Vorräte, die aus dem Lager entnommen und für den eigenen Verbrauch bestimmt sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen noch zu bewerten.
(5)
Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Entsorgung oder Verwertung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von einem Euro je Artikelgruppe anzusetzen. Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie weder als Vorräte zu erfassen noch zu bewerten. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Entsorgung zu bilden.
(6)
Vorratsvermögen, das im Wege des Tauschs erworben wurde, ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands anzusetzen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Vergleichswerten.
(7)
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Sie können wahlweise auf der Aktivseite der Bilanz offen von den Vorräten abgesetzt oder in einem gesonderten Posten auf der Passivseite ausgewiesen werden.

Meine Notizen

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