(1)
Immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um planmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 1 ThürGemHV-Doppik für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern sind, anzusetzen.
(2)
Die immateriellen Vermögensgegenstände, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(3)
Sofern bei den immateriellen Vermögensgegenständen außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.