Jurafuchs

§ 23

ThürGemBV
Wertpapiere des Umlaufvermögens
Stand 2008-12-11
(1)
Die Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgt zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert nach § 37 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind sie wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2)
Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Wertpapiere.
(3)
Bei Wertpapieren, bei denen der Zinsertrag im Rückzahlungskurs enthalten ist, wird der Zinsertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet, in dem die Rückzahlung erfolgt.

Meine Notizen

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