(1)
Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, der der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(2)
Wäre in einer früheren Periode ein Unterschiedsbetrag aus einer Ausleihung zu bilden gewesen, dann ist dieser Betrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Ausleihung im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig linear abzuschreiben.