(1)
Grundstücke sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Grundstücke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks anzusetzen. Gleiches gilt für grundstücksgleiche Rechte. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Erfahrungswerten, die nach den Absätzen 2 bis 21 zu ermitteln sind.
(2)
Die Bewertung erfolgt bei bebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone.
(3)
Die Bewertung erfolgt bei Straßen, Wegen, Plätzen, Parks, Gärten, Grünflächen und Friedhöfen
1.
innerhalb der geschlossenen Ortslage mit 5 Euro/m in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern, mit 10 Euro/m bei Gemeinden mit mehr als 10.000 und bis zu 100.000 Einwohnern und mit 15 Euro/m in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern,
2.
außerhalb der geschlossenen Ortslage mit dem sich aus den vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlichten regionalen Wertansätzen nach § 5 Abs. 1 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Bodenwert, mindestens jedoch mit 0,10 Euro/m und, sofern diese von Waldgrundstücken umgeben sind, mit einem landeseinheitlichen Wert von 0,16 Euro/m .
Erfolgt die Bewertung nach Satz 1 Nr. 1, ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz vorausgeht, maßgebend.
(4)
Die Bewertung erfolgt bei Kleingartenanlagen mit dem vierfachen Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Ackerland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(5)
Die Bewertung erfolgt bei Spielplätzen und Sportanlagen innerhalb geschlossener Ortslagen entsprechend Absatz 3 Satz 1 Nr. 1. Außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt die Bewertung entsprechend Absatz 4.
(6)
Die Bewertung erfolgt bei Wasserflächen in Parkanlagen entsprechend Absatz 3, bei allen sonstigen Wasserflächen mit dem Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Grünland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(7)
Die Bewertung erfolgt bei landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Ackerland und Grünland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(8)
Die Bewertung erfolgt bei sonstigen unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone oder mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen, falls das Grundstück außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt.
(9)
Die Bewertung erfolgt bei Wald und Forsten mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone. Kann auf diesen Wert nicht zurückgegriffen werden, ist ein landeseinheitlicher Wert von 0,16 Euro/m anzusetzen.
(10)
Sofern die Bewertung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte auf der Grundlage von Bodenrichtwerten oder nach den regionalen Wertansätzen nach § 5 Abs. 1 FlErwV erfolgt, sind die zum Bewertungsstichtag geltenden Werte zugrunde zu legen und auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zurückzuindizieren. Es ist längstens bis auf das Jahr 1991 zurückzuindizieren. In den Fällen einer landeseinheitlich pauschalen Bewertung erfolgt keine Rückindizierung des Bodenwerts.
(11)
Die Bewertung erfolgt bei Erbbaurechten mit dem Erinnerungswert von einem Euro wenn das Erbbaurecht der Gemeinde ausschließlich gegen die Zahlung eines laufenden Erbbauzinses oder unentgeltlich eingeräumt wurde. Wurde das Erbbaurecht gegen die Zahlung eines einmaligen Entgelts eingeräumt, dann gilt dieses als Anschaffungskosten und ist über die Dauer des Erbbaurechts abzuschreiben.
(12)
Die Bewertung erfolgt bei Abbaurechten mit dem Wert des Vorkommens, sofern die Bodenschätze ausgebeutet werden oder eine Genehmigung zur Ausbeutung vorliegt und mit dem Abbau innerhalb von drei Jahren nach dem Eröffnungsbilanzstichtag begonnen werden soll. Der Wert des Vorkommens ist vorsichtig aufgrund des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Verwertungserlöses abzüglich anfallender Kosten, die mit der Ausbeutung oder dem Abbau des Vorkommens und dessen Vermarktung im Zusammenhang stehen, zu schätzen. Der voraussichtlich erzielbare jährliche Nettoerlös ist mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen. In Höhe der voraussichtlichen Rekultivierungskosten ist eine Rückstellung zu bilden. Liegt eine Genehmigung zum Abbau vor und soll innerhalb von drei Jahren nach dem Eröffnungsbilanzstichtag nicht mit dem Abbau begonnen werden, dann erfolgt die Bewertung des Abbaurechts mit dem Aufwand für die Genehmigung des Abbaurechts. Sind diese Aufwendungen nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung mit dem Erinnerungswert von einem Euro.
(13)
Auf einem Grundstück lastende Reallasten, Vorkaufsrechte und Wohnrechte vermindern den Wert des Grundstücks nicht.
(14)
Mit Erbbaurechten und Nießbrauchsrechten zugunsten Dritter belastete Grundstücke sind grundsätzlich mit dem vollen Grundstückswert in der Bilanz zu erfassen.
(15)
Die versehentliche Überbauung der Grenze eines Grundstücks durch einen Dritten beeinflusst den Grundstückswert grundsätzlich nicht, da dem Grundstückseigentümer ein Entschädigungsanspruch zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, dann ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
(16)
Sofern ein Dritter die Duldung eines Notwegs verlangt, ist dadurch der Grundstückswert grundsätzlich nicht beeinflusst, da dem Grundstückseigentümer ein Entschädigungsrecht zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, dann ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
(17)
Unentgeltlich eingeräumte Geh- und Fahrrechte vermindern den Wert des Grund und Bodens. Die durch das Recht belastete Grundstücksteilfläche ist pauschal landeseinheitlich in ihrem Wert um 20 v. H. zu reduzieren. Wurde bei der Wertermittlung des begünstigten Grundstücks eine Wertminderung wegen des erforderlichen Geh- oder Fahrrechts angesetzt, erhöht das eingeräumte Recht den Grundstückswert entsprechend. Der so ermittelte Betrag darf den Wert des Grundstücks nicht über den Wert erhöhen, der sich bei der Bewertung eines unmittelbar erschlossenen Grundstücks ergeben würde.
(18)
Aussichtsrechte zugunsten eines Dritten beeinflussen den Grundstückswert nicht.
(19)
Sofern eine behördliche oder gesetzliche Auflage besteht, eine Altlast zu beseitigen, ist der Grundstückswert in Höhe der Beseitigungskosten zu vermindern. Sind die erwarteten Beseitigungskosten höher als der Wert des Grundstücks, ist in Höhe der Differenz eine Rückstellung zu bilden. Das Gleiche gilt, wenn in sonstigen Fällen die Beseitigung der Altlast in den dem Eröffnungsbilanzstichtag folgenden drei Jahren ernsthaft geplant ist. In anderen als den zuvor genannten Fällen erfolgt keine bilanzielle Berücksichtigung der Altlasten. Es sind lediglich entsprechende Angaben in den Anhang aufzunehmen.
(20)
Entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte im öffentlichen Straßenraum mindern den Wert dieser Grundstücke nicht.
(21)
Sonstige entgeltlich eingeräumte Leitungsrechte beeinflussen den Grundstückswert nicht. Sonstige unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte vermindern den Wert des Grund und Bodens.