Jurafuchs

§ 18

ThürGemBV
Medien
Stand 2008-12-11
Medien sind, sofern es sich um den aktuellen Ausleihbestand handelt, auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder von Katalogpreisen vergleichbarer Medien unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Medienbestands anzusetzen. Für Medien einer Medienklasse mit einer annähernd gleichen Verweildauer im Ausleihbestand kann ein Festwert gebildet werden, sofern die Voraussetzungen für die Bildung eines Festwerts erfüllt sind (§ 34 Abs. 8 ThürGemHV-Doppik). Sofern es sich um Medien handelt, die aus dem aktuellen Ausleihbestand ausgesondert sind, kann ein Wert von einem Euro je Medium oder je Mediengruppe angesetzt werden.

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