(1)
Baudenkmäler sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Baudenkmäler unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Baudenkmals anzusetzen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, dann erfolgt die Bewertung anhand von Erfahrungswerten auf der Grundlage des Gebäudesachwertverfahrens nach § 6 Abs. 2.
(2)
Falls eine Wertermittlung nach Absatz 1 nicht möglich ist, ist ein sonstiges sachgerechtes Bewertungsverfahren anzuwenden.
(3)
Falls eine Wertermittlung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich ist, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen.