Felssicherungsmaßnahmen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung vergleichbarer Maßnahmen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Felssicherung anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.
§ 12
ThürGemBVFelssicherungsmaßnahmen
Stand 2008-12-11