Jurafuchs

§ 14

ThürGemBV
Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen
Stand 2008-12-11
(1)
Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder von Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen. Sofern sie auf Dauer versichert sind, können 50 v. H. des Versicherungswertes, anderenfalls 50 v. H. des einer dauernden Versicherung zugrunde zu legenden Werts, angesetzt werden. Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen können auf der Grundlage vorhandener Wertgutachten oder eines sonstigen sachgerechten Verfahrens angesetzt werden. Falls eine Wertermittlung nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen.
(2)
Planmäßige Abschreibungen sind bei der Bewertung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bildet Gebrauchskunst.

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