(1)
Schecks und Wechsel sind wie Forderungen zu bewerten.
(2)
Der Kassenbestand in Euro ist mit dem Nominalwert anzusetzen.
(3)
Der Kassenbestand in Devisen ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) der fremden Währung zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen. Liegt der Wechselkurs zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen, dann ist dieser Wert anzusetzen.
(4)
Guthaben bei Kreditinstituten in Euro sind mit dem Stand des Kontoauszugs zum 31. Dezember eines Jahres ohne Berücksichtigung der Valuta anzusetzen.
(5)
Fremdwährungsguthaben bei Kreditinstituten sind zu bewerten wie der Kassenbestand an Devisen.