Jurafuchs

§ 20

ThürGemBV
Finanzanlagen
Stand 2008-12-11
(1)
Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Sofern außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2)
Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, gilt Folgendes:
1.
Bei Anteilen an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Anteile oder Beteiligungen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Anteile. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile in Form von Aktien oder Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, andernfalls mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
2.
Bei sonstigen Wertpapieren erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Wertpapiere. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile in Form von Aktien oder Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
3.
Bei Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter den "sonstigen Ausleihungen" ausgewiesen sind, erfolgt der Wertansatz mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
(3)
Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung erfolgt der Wertansatz mit dem Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
(4)
Bei Zweckverbänden erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Zur Ermittlung des Eigenkapitalanteils der Gemeinde können folgende Schlüssel herangezogen werden:
1.
die in der Verbandssatzung festgelegte Endschaftsregel (Vermögensverteilung bei Auflösung des Zweckverbands),
2.
der Schlüssel zur Ermittlung der Investitionsumlagen, falls die Endschaftsregel nicht geeignet ist, mit einem vertretbaren Aufwand den Eigenkapitalanteil der Gemeinde zu bestimmen,
3.
die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der laufenden Umlagen, falls der Schlüssel zur Ermittlung der Investitionsumlagen nicht geeignet ist, oder
4.
die Höhe des eingebrachten Vermögens, die Stimmrechte oder sonstige sachgerechte Schlüssel.
(5)
Bei Einlagen in das Dotationskapital oder das Stammkapital der Sparkassen erfolgt der Wertansatz mit dem Wert, der von der Gemeinde eingelegt wurde.
(6)
Bei Anteilen an Hauberg- und Waldgenossenschaften erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag oder mit dem Wert der von der Gemeinde geleisteten Einlagen.
(7)
Erfolgt die Bewertung aufgrund des anteiligen Eigenkapitals, sind bei der Ermittlung des Eigenkapitals eigene Anteile abzusetzen. Wird zum Bilanzstichtag kein positives Eigenkapital ausgewiesen, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen. Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung und Zweckverbänden ist beim Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in der Bilanz der Gemeinde anteilig eine entsprechende Rückstellung auszuweisen.
(8)
Eingeforderte Nachschüsse sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Drohende Nachschussverpflichtungen für abgelaufene Haushaltsjahre sind als Rückstellungen zu erfassen. Drohende Nachschussverpflichtungen, die weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen zu erfassen sind, sind im Anhang anzugeben.
(9)
Ausstehende, bereits eingeforderte Einlagen sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Ausstehende, noch nicht eingeforderte Einlagen sind bei der Bemessung des anteiligen Eigenkapitals abzusetzen; sie sind im Anhang anzugeben.

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