Jurafuchs

§ 16

ThürGemBV
Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen
Stand 2008-12-11
(1)
Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung und Anpflanzung vergleichbarer Bäume oder von Katalogwerten unter Beachtung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Bäume anzusetzen.
(2)
Können Vergleichswerte nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden, kann je Baum ein Erinnerungswert von einem Euro angesetzt werden.
(3)
Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden.

Meine Notizen

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