Jurafuchs

§ 8

ThürGemBV
Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden
Stand 2008-12-11
(1)
Grundstücke und Gebäude, welche nach dem Grundbuch noch im "Eigentum des Volkes" stehen, sind in der Eröffnungsbilanz zu bilanzieren, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Vermögensgegenstand der Gemeinde zugeordnet wird. Die Bewertung ist nach § 5 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 6 und 7 vorzunehmen. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden und deren Bilanzwert sowie zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Vermögenszuordnung zu machen. Wird die Wahrscheinlichkeit einer Vermögenszuordnung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt, erfolgt keine Bilanzierung dieser Grundstücke und Gebäude. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden, zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Vermögenszuordnung zu machen.
(2)
Grundstücke und Gebäude, für die vermögensrechtliche Ansprüche durch Dritte geltend gemacht wurden, sind in der Eröffnungsbilanz zu bilanzieren, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Vermögensgegenstand nicht zurückübertragen wird. Die Bewertung ist nach § 5 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 6 und 7 vorzunehmen. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden und deren Bilanzwert sowie zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Rückübertragung zu machen. Wird die Wahrscheinlichkeit einer Rückübertragung mit mehr als 50 v. H. eingeschätzt, dann erfolgt keine Bilanzierung dieser Grundstücke und Gebäude. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden, zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Rückübertragung zu machen.

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