Jurafuchs

§ 26

ThürGemBV
Sonderposten
Stand 2008-12-11
(1)
Zuwendungen für Investitionen, unentgeltlich erbrachte Leistungen Dritter und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ursprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(2)
Das Verhältnis zwischen den Zuführungsbeträgen und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen entspricht dem Verhältnis von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Abschreibungen der Vermögensgegenstände, denen die Sonderposten sachlich zuzuordnen sind. Die Auflösung des Sonderpostens über die Dauer der Zweckbindung ist nicht zulässig.
(3)
Ist die Höhe der Zuführungsbeträge nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar, kann diese sachgerecht geschätzt werden. Zuwendungen, die für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wurden, sind den damit geförderten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen.
(4)
Zuwendungen für Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, werden in einem gesonderten Sonderposten erfasst, der keiner Auflösung unterliegt.
(5)
Ein Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ist in der Eröffnungsbilanz nicht zu bilden.

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