(1)
Pflanzen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands zu bewerten.
(2)
Soweit Vergleichswerte nicht bekannt sind, sind Erfahrungswerte anzusetzen.
(3)
Einjährige und jüngere Pflanzen werden nicht bewertet. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden.