Jurafuchs

§ 3

ThürGemBV
Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
Stand 2008-12-11
(1)
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen. Dies gilt nicht für die in § 19 Abs. 4 genannten Vermögensgegenstände.
(2)
Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes darf die Gesamtnutzungsdauer, die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle für diesen Vermögensgegenstand festgeschrieben ist, nicht übersteigen.

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