(1)
Nach § 36 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik sind die Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(2)
Nach § 43 Abs. 4 ThürGemHV-Doppik können bei Betrieben gewerblicher Art die Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten,
1.
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
2.
die verzinslich sind oder
3.
die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.