(1)
Dieses Gesetz regelt die Gestaltung und Durchführung (Vollzug) des Jugendarrestes in Jugendarrestanstalten des Landes Baden-Württemberg (Einrichtungen für soziales Training).
(2)
Im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gesetzten Ordnung leistet der Jugendarrest einen Beitrag, junge Menschen zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten und zu einem Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen.