Jurafuchs

§ 27

JArrG
Entlassung
Abschnitt 8 Beendigung
Stand 2014-11-25
(1)
Vor der Entlassung wird mit dem jungen Menschen einzeln ein Schlussgespräch geführt, in dem auch der Inhalt des Schlussberichts erläutert wird.
(2)
Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden möglichst frühzeitig über die bevorstehende Entlassung unterrichtet. Im Falle einer Bewährungsunterstellung gilt dies auch für die Bewährungshilfe.
(3)
Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn der junge Mensch aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, erhält der junge Mensch von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel.

Meine Notizen

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