Jurafuchs

§ 19

JArrG
Besuche und Telefonate
Abschnitt 6 Außenkontakte
Stand 2014-11-25
(1)
Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf den jungen Menschen erwartet werden kann, wird gefördert. Zu diesem Zweck können Besuche und Telefonate gestattet werden.
(2)
Bei Dauerarrest von über zwei Wochen darf der junge Mensch ab der dritten Woche Besuch von ihm nahestehenden Personen empfangen, sofern die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet würde.
(3)
Umfang und Ausgestaltung der Besuche und Telefonate regelt die Einrichtung unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchsperson durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. Besuche dürfen optisch überwacht werden, auch mit technischen Hilfsmitteln. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf den jungen Menschen zu befürchten ist oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Einrichtung übergeben werden.
(4)
Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer den jungen Menschen betreffenden Rechtssache sind ebenso zu gestatten wie Besuche von Erziehungsbeiständen, von Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern sowie von Vertreterinnen und Vertretern des Jugendamtes und der Bewährungshilfe. Dies gilt für Telefonate entsprechend. Besuche und Telefonate mit diesen Personen werden nicht überwacht.

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