(1)
Für den Jugendarrest neben Jugendstrafe gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gestaltung und Durchführung an den Anordnungsgründen des § 16a JGG zu orientieren hat.
(2)
Jugendarrest neben Jugendstrafe dient auch dem Ziel, den jungen Menschen auf die Bewährungszeit vorzubereiten. Zu diesem Zweck wird frühzeitig die Bewährungshilfe in die Förderplanung einbezogen. Die Planung und Einleitung nachsorgender Maßnahmen obliegt in erster Linie der Bewährungshilfe.