Die §§ 23 sowie 27 bis 36, 38 bis 51 und 53 bis 92 JVollzGB I gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 36 Forschung§ 38 Einschränkung von Grundrechten →