Jurafuchs

§ 26

JArrG
Schlussbericht
Abschnitt 8 Beendigung
Stand 2014-11-25
(1)
Zum Ende der Arrestzeit wird ein Schlussbericht über den Arrestverlauf erstellt. Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit des jungen Menschen sowie zu den durchgeführten Fördermaßnahmen und zum weiteren Förderbedarf. Sofern erteilte Weisungen, Auflagen oder Anordnungen erfüllt wurden, ist dies im Schlussbericht zu vermerken.
(2)
Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle einer Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. Auf Wunsch erhalten auch der junge Mensch und die Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung.

Meine Notizen

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