(1)
Im Jugendarrest ist der junge Mensch unter Achtung seiner Kinder- und Menschenrechte zu behandeln. Die Einrichtung schützt seine körperliche und psychische Unversehrtheit, fördert sein Wohlergehen und achtet seine Privatsphäre.
(2)
Der Jugendarrest ist pädagogisch auszugestalten. Er ist auf die Förderung der jungen Menschen auszurichten und orientiert sich an stationären Einrichtungen der Jugendhilfe.
(3)
Das Leben in der Einrichtung ist den positiven Aspekten des Lebens in der Gesellschaft so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der junge Mensch ist vor Übergriffen zu schützen.
(4)
Im Jugendarrest soll dem jungen Menschen ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu übernehmen, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen.
(5)
Bei der Gestaltung des Jugendarrestes und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der jungen Menschen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Reifegrad und Gesundheit sowie Herkunft und Glauben. Auf Menschen mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.
(6)
Der Jugendarrest ist so auszugestalten, dass eine zeitnahe Durchführung nach Rechtskraft der Anordnung gewährleistet wird.