(1)
Im Rahmen der im Förderplan vorgesehenen Maßnahmen kann dem jungen Menschen Ausgang gewährt werden, insbesondere zur Teilnahme an externen Hilfs-, Beratungs- und Bildungsangeboten. Im Übrigen kann Ausgang zur medizinischen Behandlung, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur Erfüllung von Weisungen und Auflagen, zur Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen sowie aus anderem wichtigen Anlass gewährt werden.
(2)
Ausgang darf nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der junge Mensch dem Arrest entzieht oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbraucht.
(3)
Für den Ausgang können Weisungen erteilt werden. Der junge Mensch wird durch eine Bezugsperson begleitet oder durch Bedienstete ständig und unmittelbar beaufsichtigt, wenn dies erforderlich ist.
(4)
Durch die Gewährung von Ausgang wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.