Jurafuchs

§ 23

JArrG
Durchsuchung
Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-11-25
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dürfen der junge Mensch, seine Sachen und sein Arrestraum durchsucht und mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung seiner Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(2)
Nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung im Einzelfall oder bei Gefahr im Verzug ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist einzeln in einem geschlossenen Raum durchzuführen und darf nur in Gegenwart von Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

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