Jurafuchs

§ 17

JArrG
Seelsorge
Abschnitt 5 Gesundheit und Seelsorge
Stand 2014-11-25
(1)
Dem jungen Menschen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Er hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Der junge Mensch darf grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese Schriften oder Gegenstände dürfen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3)
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

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