(1)
Gegen den jungen Menschen können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2)
Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Absonderung von den anderen jungen Menschen,
4.
die vorübergehende Fesselung,
5.
die Unterbringung in einem sicheren Raum.
(3)
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr unerlässlich ist. Eine Absonderung von mehr als einer Woche Dauer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die abgesonderte Person ist besonders zu betreuen.
(4)
Die vorübergehende Fesselung und die Unterbringung in einem sicheren Raum sind nur zulässig, wenn sie zur Abwendung einer konkreten Gefahr der Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung unerlässlich sind. Die betroffene Person ist ständig zu beobachten und besonders zu betreuen. Es ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Unterbringung in einem sicheren Raum von mehr als 24 Stunden Dauer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5)
Sicherungsmaßnahmen werden durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Einrichtung eine vorläufige Anordnung treffen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist aktenkundig zu machen.
(6)
Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.