Jurafuchs

§ 15

JArrG
Verpflegung
Abschnitt 4 Unterbringung und Versorgung
Stand 2014-11-25
(1)
Der junge Mensch nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen. Auf ärztliche Anordnung wird eine besondere Verpflegung gewährt. Die Befolgung religiöser Speisevorschriften ist ebenso zu ermöglichen wie eine vegetarische Ernährung.
(2)
Der Einkauf aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot kann gestattet werden.

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