(1)
Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt.
(2)
Die ärztliche Untersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor.
(3)
Der Förderplan und der Schlussbericht können in abgekürzter Form erstellt werden.
(4)
Besuche, Telefonate und Ausgänge sind auf dringende Fälle zu beschränken. § 19 Absatz 4 findet uneingeschränkt Anwendung.