(1)
Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.
(2)
Aufsichtsbehörde ist das Justizministerium. Es führt die Aufsicht über die Einrichtungen und setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der jungen Menschen gewährleistet ist und die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt werden können. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen wird nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan geregelt.
(3)
Die Einrichtungen werden mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der jungen Menschen sind sicherzustellen. Die Erledigung von nicht-hoheitlichen Aufgaben kann freien Trägern und privaten Dienstleistern übertragen werden.
(4)
Bei der Ausstattung der Einrichtungen ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Anzahl zweckdienlich und jugendgerecht ausgestatteter Räume für die Durchführung des sozialen Trainings und der ergänzenden Fördermaßnahmen zur Verfügung steht.