Jurafuchs

§ 25

JArrG
Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-11-25
(1)
Bedienstete der Einrichtung dürfen rechtmäßige Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wenn der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2)
Gegen andere Personen als junge Menschen im Arrest darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, junge Menschen im Arrest zu befreien oder in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind nur Fesseln zulässig.
(4)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Zwangsmaßnahmen sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(5)
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(6)
Das Recht zur Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

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