Jurafuchs

§ 28

JArrG
Verbleib und Wiederaufnahme
Abschnitt 8 Beendigung
Stand 2014-11-25
(1)
Ein zu entlassender oder bereits entlassener junger Mensch kann bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl auf seinen Antrag vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können und eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist.
(2)
Die Unterbringung kann jederzeit beendet werden, insbesondere bei störendem Verhalten des verbliebenen oder wieder aufgenommenen jungen Menschen. Auf seinen Antrag ist er unverzüglich zu entlassen.
(3)
Gegen einen verbliebenen oder wieder aufgenommenen jungen Menschen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 25 Absatz 2 und 6 bleibt unberührt.

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