(1)
Der junge Mensch kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung wenden.
(2)
Er hat ferner das Recht, sich an die Strafvollzugsbeauftragten des Landtags von Baden-Württemberg (§ 56 des Buches 1 des Justizvollzugsgesetzbuches - JVollzGB I) oder an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde und des gerichtlichen Rechtsschutzes bleibt unberührt.