(1)
Bei der Aufnahme in die Einrichtung ist der junge Mensch in einer für ihn verständlichen Form und Sprache über seine Rechte und Pflichten sowie über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. Ihm ist die Hausordnung und dieses Gesetz zugänglich zu machen.
(2)
Im Rahmen der Aufnahme wird mit dem jungen Menschen einzeln ein Zugangsgespräch geführt, in dem seine gegenwärtige Lebenssituation und seine persönliche Verfassung erörtert sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen wird. Ihm sind bestimmte Personen aus dem Kreis der Bediensteten als Ansprechpersonen zu benennen. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren.
(3)
Im Zuge der Aufnahme oder alsbald danach wird der junge Mensch einzeln ärztlich untersucht. Festgestellte Verletzungen oder Krankheiten sind zu dokumentieren.
(4)
Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich über die Aufnahme unterrichtet. Im Falle einer Bewährungsunterstellung gilt dies auch für die Bewährungshilfe.