Jurafuchs

§ 38

JArrG
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
Stand 2014-11-25
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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