(1)
Die Einrichtung vermittelt dem jungen Menschen die Bedeutung einer gesunden Lebensführung und unterstützt ihn bei der Erhaltung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Ihm wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(2)
Der junge Mensch hat Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. Im Einzelfall können Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum durchgeführt werden, sofern diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
(3)
Der junge Mensch wird im Jugendarrest ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Ist er nicht krankenversichert, hat er einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.
(4)
In der Einrichtung darf nicht geraucht werden. Volljährigen Personen kann das Rauchen in bestimmten Einrichtungsbereichen gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass minderjährige Personen nicht zugegen sind und Nichtraucher nicht belästigt werden.