(1)
Im Rahmen des sozialen Trainings berät und unterstützt die Einrichtung den jungen Menschen auch bei der Bewältigung persönlicher und sozialer Schwierigkeiten. Der junge Mensch soll motiviert und angeleitet werden, seine Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln.
(2)
Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Vermittlung von Kontakten zu anderen staatlichen Stellen sowie sonstigen Organisationen und Personen, die den jungen Menschen nach der Entlassung betreuen und förderliche soziale Hilfe leisten können. Der junge Mensch ist dazu anzuhalten, frühzeitig den Kontakt zu den ihm vermittelten Stellen, Organisationen und Personen herzustellen.