(1)
Im Jugendarrest soll dem jungen Menschen das von ihm begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit dem Ziel, sein Verantwortungsbewusstsein und sein Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit schützen.
(2)
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Einrichtung das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.