Jurafuchs

§ 31

JArrG
Nichtbefolgungsarrest
Abschnitt 9 Besondere Arrestformen
Stand 2014-11-25
(1)
Für den Arrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen, Auflagen oder Anordnungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2)
Im Nichtbefolgungsarrest sollen mit dem jungen Menschen die Gründe für die Nichtbefolgung der erteilten Weisungen, Auflagen oder Anordnungen erörtert werden. Er soll dazu motiviert werden, die ihm erteilten Weisungen, Auflagen oder Anordnungen zu befolgen. Nach Möglichkeit soll ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden.

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