Jurafuchs

§ 22

JArrG
Pflichtverstöße
Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-11-25
(1)
Verstößt der junge Mensch schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt ist, werden Ursachen und Auswirkungen des Pflichtverstoßes in einem Gespräch mit dem jungen Menschen erörtert und pädagogisch aufgearbeitet.
(2)
In geeigneten Fällen ist eine einvernehmliche Streitbeilegung anzustreben. Mit den betroffenen Personen können Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Entschuldigung, die Schadenswiedergutmachung, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und den vorübergehenden Verbleib im Arrestraum vorsehen. Die getroffenen Vereinbarungen sind aktenkundig zu machen.
(3)
Wenn Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zur Einwirkung auf den jungen Menschen nicht ausreichen, können beschränkende Maßnahmen angeordnet werden, namentlich
1.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2.
die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung,
3.
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Tage und
4.
der Verbleib im Arrestraum bis zu zwei Tage mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien.

Die Anordnung beschränkender Maßnahmen ist aktenkundig zu machen.

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