Jurafuchs

§ 4

JArrG
Zusammenarbeit
Abschnitt 1 Grundsätze
Stand 2014-11-25
(1)
Alle im Jugendarrest tätigen Personen arbeiten vertrauensvoll zusammen und bilden eine pädagogische Einheit. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige Besprechungen gefördert werden.
(2)
Die Einrichtung arbeitet auch mit dem Jugendamt und anderen staatlichen Stellen sowie mit sonstigen Organisationen und Personen, die förderliche soziale Hilfe leisten können, zusammen. Im Falle einer Bewährungsunterstellung ist frühzeitig die Bewährungshilfe einzubinden.
(3)
Die Einbeziehung geeigneter Ehrenamtlicher ist besonders zu fördern.

Meine Notizen

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