Jurafuchs

§ 11

JArrG
Planung
Abschnitt 3 Aufnahme und Planung
Stand 2014-11-25
(1)
Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Lebensverhältnisse und den Förderbedarf. Dabei berücksichtigt sie auch weitere Informationen, insbesondere der Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe, sofern diese Informationen bereits vorliegen.
(2)
Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für den jungen Menschen ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält und nach Möglichkeit Fähigkeiten und Begabungen des jungen Menschen berücksichtigt. Anregungen und Vorschläge des jungen Menschen sollen berücksichtigt werden, soweit sie pädagogisch sinnvoll sind. Der Förderplan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.
(3)
Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die dem jungen Menschen und seiner Familie von anderen staatlichen Stellen oder sonstigen Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.
(4)
Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Jugendarrestes anzubringen. Diese sollen, soweit sie mit dem Ziel und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden.
(5)
Der junge Mensch ist berechtigt und verpflichtet, an den im Förderplan vorgesehenen Fördermaßnahmen mitzuwirken. Er ist entsprechend zu motivieren. Bereitschaft, Mitwirkung und Fortschritte des jungen Menschen sollen anerkannt und nach Möglichkeit belohnt werden.

Meine Notizen

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