Jurafuchs

§ 34

JArrG
Bedienstete
Abschnitt 10 Organisation
Stand 2014-11-25
(1)
Die Aufgaben der Einrichtung werden grundsätzlich von beamteten Bediensteten wahrgenommen. Sie können anderen Bediensteten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Die im Jugendarrest tätigen Personen tragen Zivilkleidung.
(2)
Die Bediensteten müssen für die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen geeignet und qualifiziert sein. Ihnen werden regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen angeboten.
(3)
Die Bediensteten haben wichtige Wahrnehmungen in Bezug auf die jungen Menschen unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zu melden.

Meine Notizen

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