Der Staatsminister der Justiz ist im Richterwahlausschuss Mitglied kraft Amtes für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 133 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 9
§ 10
SächsJGMitgliedschaft im Richterwahlausschuss
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-01-01